- Haustürgeschäfte
- Fernabsatzgeschäfte
- Kreditgeschäfte oder kreditfinanzierte Geschäfte
- Verbrauchsgüterkauf
So können zum Schutz des Verbrauchers im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und des privaten Werklieferungsvertrages kaum noch die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers als Kunden modifiziert werden. Insbesondere auch im Rahmen des früheren Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), welches in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als §§ 305 ff. eingegliedert wurde, genießt der Verbraucher weitgehenden Schutz.
Ob absichtlich oder unabsichtlich – so manches Unternehmen hält die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz nicht ein. Und wenn Sie sich weder ausnutzen lassen wollen noch sich selbst in die Materie einarbeiten wollen, sollten Sie im Zweifelsfalle jemanden zu Rate ziehen, der das Verbraucherschutzrecht kennt und Ihre Rechte kompetent wahrnimmt.
Gerne stehe ich Ihnen in Angelegenheiten des Verbraucherschutzrechtes zur Verfügung.